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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1 Gültigkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen


Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die von der Divoza Ruitersport B.V. mit Sitz in Leek, im Folgenden Divoza genannt, geschlossen werden. Der Auftrag oder die Bestellung des Kunden gilt als Annahme der Bedingungen von Divoza. Von den Geschäftsbedingungen der Divoza abweichende Sonderbestimmungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.


Artikel 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern und/oder Dritten

Divoza akzeptiert die Anwendbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern und/oder Dritten nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Anwendbarkeit der vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt jedoch nicht die Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Divoza, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern und/oder Drittparteien. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden von Divoza nur unter den oben genannten Bedingungen akzeptiert und gelten nur für die beabsichtigte Transaktion. Spätere Transaktionen werden nicht automatisch wieder über diese Einkaufsbedingungen abgewickelt.


Artikel 3 Angebote

Alle Angebote und/oder Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Die angegebenen Preise gelten für die Lieferung ab dem Unternehmen oder Lager von Divoza, ohne Umsatzsteuer und ohne Verpackung. Die Daten in den von Divoza bereitgestellten Drucksachen können ohne vorherige Ankündigung geändert werden; sie sind für Divoza nicht bindend.


Artikel 4 Absprachen

Absprachen oder Vereinbarungen mit untergeordneten Mitgliedern des Personals von Divoza binden ihn nicht, sofern sie nicht von Divoza schriftlich bestätigt worden sind. In diesem Zusammenhang sind alle Angestellten und Mitarbeiter, die keine Vollmacht haben, als untergeordnetes Personal zu betrachten.


​Artikel 5 Vertrag

Die Vereinbarung über den Kauf und Verkauf von Waren wird für Divoza erst durch ihre schriftliche Bestätigung verbindlich. Jeder mit Divoza geschlossene Vertrag enthält die auflösende Bedingung, dass eine ausreichende Kreditwürdigkeit des Kunden für Divoza ersichtlich ist, und zwar ausschließlich nach ihrem Ermessen. Der Kunde gestattet Divoza, falls erforderlich, Informationen über ihn einzuholen. Informationen über die angebotenen Artikel wie Eigenschaften, Größen, Farben usw. sowie Informationen in Drucksachen, Zeichnungen, Abbildungen usw., die von Divoza mit den Angeboten zur Verfügung gestellt werden, sind nur für ihn bestimmt.


Artikel 6 Preise

Alle Verträge werden stets auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Preise geschlossen. Preislisten und Werbematerialien sind freibleibend und für Divoza nicht bindend. Wenn nach der Vereinbarung die Preise für Löhne, Sozialabgaben, Umsatzsteuer und dergleichen erhöht werden, auch wenn dies aufgrund von Umständen geschieht, die zum Zeitpunkt des Angebots vorhersehbar waren, können sie weitergegeben werden. Übersteigen die Preisschwankungen 5 % des vereinbarten Geschäftes, so sind beide Parteien berechtigt, vollen Ausgleich zu verlangen.


Artikel 7 Teillieferung

Jede Teillieferung, einschließlich der Lieferung von Waren einer Sammelbestellung, kann in Rechnung gestellt werden; in einem solchen Fall muss die Zahlung gemäß den folgenden Bestimmungen erfolgen

die Bestimmungen des Artikels "Zahlung".


Artikel 8 Verpackung

Falls erforderlich, wird die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Die Notwendigkeit der Verwendung von Verpackungen liegt im Ermessen von Divoza.


Artikel 9 Pfand

Divoza hat das Recht, bei Abschluss des Vertrages eine Anzahlung von mindestens 50 % zu verlangen. Wenn der Vertrag aufgrund eines Divoza zurechenbaren Mangels bei der Erfüllung aufgelöst wird, hat der Kunde das Recht auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, zusätzlich zum Schadenersatz, wie in diesen Bedingungen weiter geregelt, zu dem in jedem Fall die gesetzlichen Zinsen auf den vom Kunden im Voraus gezahlten Betrag gehören.


Artikel 10 Versand

Wünscht der Kunde eine andere Art der Zustellung, z.B. per Eilzustellung, so trägt er die damit verbundenen Mehrkosten. Die Kosten für die Rücksendung gehen stets zu Lasten und auf Risiko des Absenders, sofern nichts anderes vereinbart wurde.


Artikel 11 Liefertermine

Die vereinbarten Liefertermine sind keine Termine, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Im Falle einer verspäteten Lieferung muss der Kunde Divoza schriftlich in Verzug setzen. Die Lieferfristen sind in der Erwartung festgelegt worden, dass es für Divoza keine Hindernisse für die Lieferung der Waren gibt. Wenn bestellte oder zur Reparatur angebotene Waren nach Ablauf der Lieferfrist nicht vom Kunden abgenommen worden sind, werden die Waren für maximal einen Monat auf Kosten und Risiko des Kunden gelagert.


Artikel 12 Zusätzliche und weniger Arbeit

Die Arbeiten umfassen nur das, was zwischen den Parteien schriftlich vereinbart worden ist. Zusätzliche und geringere Arbeiten, die vor oder während der Ausführung der Arbeiten mündlich oder schriftlich in Auftrag gegeben werden, sind abrechnungsfähig. Von Divoza zu tragende Kosten, die ohne eigenes Verschulden entstehen, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen von Artikel 7A:1646 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.


Artikel 13 Änderung der Abtretung

Änderungen am ursprünglichen Auftrag, gleich welcher Art, die mündlich oder schriftlich durch den Kunden oder in seinem Namen vorgenommen werden und die höhere Kosten verursachen, als im Kostenvoranschlag vorgesehen waren, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Wenn der Kunde nach der Auftragserteilung Änderungen in der Auftragsausführung wünscht, muss der Kunde Divoza rechtzeitig und schriftlich über diese Änderungen informieren. Die vorgenommenen Änderungen können dazu führen, dass die für die Änderungen vereinbarte Lieferfrist von Divoza unverschuldet überschritten wird.


Artikel 14 Löschung

Wenn der Kunde den Auftrag storniert und/oder die Abnahme der Waren verweigert, ist er verpflichtet, die von Divoza bereits gekauften Materialien und Rohstoffe, ob verarbeitet oder nicht, zum Selbstkostenpreis zu übernehmen, einschließlich Löhne und Sozialabgaben. Der Kunde schuldet Divoza außerdem als Schadenersatz einen Betrag von 1/3 des vereinbarten Preises. Der Kunde ist ferner verpflichtet, Divoza von Ansprüchen Dritter infolge der Annullierung des Auftrags und/oder der Ablehnung der Waren freizustellen. Unbeschadet des im vorigen Absatz dieses Artikels Gesagten behält sich Divoza alle Rechte vor, die vollständige Erfüllung des Vertrages und/oder eine vollständige Entschädigung zu fordern.


Artikel 15 Werbung

Der Kunde ist verpflichtet, die Waren sofort nach der Lieferung gründlich auf Mängel zu untersuchen und Divoza, falls solche vorhanden sind, unverzüglich schriftlich zu informieren. Wenn der Kunde Divoza nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Tag der Lieferung Mängel mitteilt, die bei einer gründlichen Untersuchung hätten festgestellt werden können, wird davon ausgegangen, dass der Kunde mit dem Zustand, in dem die gekauften Waren geliefert wurden, einverstanden ist, und jegliches Recht auf Reklamation erlischt. Divoza muss die Möglichkeit gegeben werden, eingereichte Reklamationen zu prüfen. Im Falle einer Einigung wird eine schriftliche Erklärung verfasst, die von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Sollten sich die Parteien nicht einigen können, wird ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen. Die Kosten dieser Sachverständigen gehen zu Lasten der abgelehnten Partei, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ist die Beanstandung nach Ansicht von Divoza oder des unabhängigen Sachverständigen zutreffend, zahlt Divoza entweder eine angemessene Entschädigung bis zur Höhe des Rechnungswerts der gelieferten Waren oder ersetzt die gelieferten Waren kostenlos, nachdem sie in ihrem ursprünglichen Zustand zurückgegeben wurden.


Artikel 16 Gewährleistung

Divoza gewährt dem Kunden für einen weiteren vereinbarten Zeitraum nach der Lieferung eine schriftliche Garantie für Material- und Herstellungsfehler, die bei normalem Gebrauch auftreten. Die Garantie von Divoza gilt nicht, wenn die Mängel auf unsachgemäßen Gebrauch, auf andere Ursachen als Material- und Herstellungsfehler zurückzuführen sind oder wenn Divoza nach Rücksprache mit dem Kunden gebrauchtes Material oder gebrauchte Waren liefert. Auf Reißverschlüsse und Schnürsenkel wird keine Garantie gewährt. Für alle Waren und Materialien, die Divoza nicht selbst herstellt, übernimmt Divoza niemals mehr Garantie als ihr von ihrem Lieferanten gewährt wird. Die Garantie wird nur auf gelieferte Materialien gewährt, nicht aber auf Löhne oder Arbeitsstunden, diese werden in Rechnung gestellt. Für verkaufte und gelieferte Waren mit einer Garantie des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers gelten nur die von diesen Lieferanten festgelegten Garantiebestimmungen.


Artikel 17 Zurückbehaltungsrecht

Wenn Divoza Waren des Kunden in ihrem Besitz hat, hat sie das Recht, diese Waren bis zur Bezahlung aller Kosten, die ihr bei der Ausführung des Auftrags entstanden sind, zurückzubehalten, es sei denn, der Kunde hat eine angemessene Sicherheit für diese Kosten geleistet. Dieses Zurückbehaltungsrecht steht Divoza auch in Bezug auf frühere Verträge zu, die der Kunde noch schuldet.


Artikel 18 Haftung

Divoza haftet nicht für Kosten, Schäden und Zinsen, die als direkte oder indirekte Folge davon entstehen können:

a ] Höhere Gewalt, wie in diesen Bedingungen näher definiert;

b ] Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, seiner Untergebenen oder anderer Personen, die von ihm oder in seinem Auftrag beschäftigt werden;

c ] Nachlässigkeit des Auftraggebers bei der Wartung der gelieferten Gegenstände;

d ] normale Abnutzung der gelieferten Gegenstände durch den täglichen Gebrauch;

e ] Verfärbung der gelieferten Gegenstände durch Lichteinwirkung;

f ] Jede andere äußere Ursache.

Divoza haftet nur, soweit ihre Versicherung dies abdeckt, oder maximal bis zur Höhe des Rechnungswerts, für Schäden an den Arbeiten, am Zubehör, an den Materialien und an der Ausrüstung sowie an den Arbeiten und/oder am Eigentum des Auftraggebers und/oder Dritter, sofern diese durch das Verschulden von Divoza oder der von Divoza beauftragten Personen verursacht wurden. Divoza ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den vom Auftraggeber erlittenen Geschäfts- und/oder Folgeschaden zu ersetzen, je nach Art des Fehlers.


Artikel 19 Höhere Gewalt

Außergewöhnliche Umstände, wie z.B.. Sturmschäden und andere Naturkatastrophen, Behinderung durch Dritte, Behinderung des Transports im Allgemeinen, Voll- oder Teilstreiks, Unruhen, Krieg oder Kriegsgefahr sowohl hier als auch im Ursprungsland der Materialien, Aussperrungen, Verlust oder Beschädigung von Waren während des Transports zu Divoza oder dem Kunden, Nichtlieferung oder verspätete Lieferung von Waren durch die Lieferanten von Divoza, Ex- und Importverbote, vollständige oder teilweise Mobilisierung behindernde Maßnahmen einer Regierung, Feuer, Störungen und Unfälle im Unternehmen oder in den Transportmitteln von Divoza oder in den Transportmitteln Dritter, die Auferlegung von Abgaben oder andere staatliche Maßnahmen, die eine Änderung der tatsächlichen Umstände zur Folge haben, führen für Divoza zu höherer Gewalt, die Divoza von ihrer Lieferverpflichtung entbindet, ohne dass der Kunde ein Recht auf Entschädigung, welcher Art auch immer oder wie auch immer genannt, geltend machen kann. In diesen oder ähnlichen Fällen ist Divoza berechtigt, nach eigenem Ermessen den Kaufvertrag zu kündigen bzw. auszusetzen oder zu ändern, bis die außergewöhnlichen Umstände nicht mehr bestehen.


Artikel 20 Eigentumsvorbehalt

Solange Divoza keine vollständige Zahlung aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien über den Kauf/Verkauf erhalten hat, bleiben die gelieferten Waren Eigentum von Divoza. Divoza hat das Recht, diese Waren zurückzufordern und in Besitz zu nehmen, wenn der säumige Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wenn er in Liquidation geht, einen Zahlungsaufschub beantragt oder erhalten hat, für insolvent erklärt wird oder wenn die Waren beschlagnahmt werden. Alle Verfügungshandlungen in Bezug auf die verkauften und gelieferten Waren sind dem Kunden untersagt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat.


Artikel 21 Verzug und Kündigung

Wenn der Kunde in irgendeiner Weise eine Nichterfüllung begeht, befindet er sich in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Unbeschadet der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hat Divoza im Falle der Nichterfüllung das Recht, den geschlossenen Vertrag auszusetzen, ihn nach eigenem Ermessen ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise als aufgelöst zu betrachten. Divoza hat auch die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte, wenn der Mandant für insolvent erklärt wird oder der Konkurs beantragt wird, wenn er einen Zahlungsaufschub beantragt oder erwirkt hat, wenn sein unbewegliches Vermögen beschlagnahmt wurde, wenn sein Unternehmen in Liquidation gegangen ist oder von einem oder mehreren Dritten übernommen wurde oder wird, oder wenn er die Absicht hat, die Niederlande endgültig zu verlassen. In all diesen Fällen werden alle Forderungen, die Divoza gegenüber dem Auftraggeber hat, sofort fällig und zahlbar.


Artikel 22 Bezahlung

Die Zahlung erfolgt in bar nach Vorlage der Rechnung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Divoza hat das Recht, wenn die Zahlung des geschuldeten Betrags nicht innerhalb der festgelegten Frist bei ihr eingegangen ist, dem Kunden Zinsen in Höhe von 1,25 % pro Monat zu berechnen, gerechnet ab dem Datum des Versands der Rechnungen. Divoza hat darüber hinaus das Recht, vom Kunden alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu verlangen, die durch die Nichtzahlung verursacht werden, einschließlich der Kosten für Anwalt, Prokurist, Vertreter, Gerichtsvollzieher und Inkassobüro. Die außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf 15 % der Hauptsumme zuzüglich Zinsen, mindestens jedoch 75,00 Euro. Allein die Tatsache, dass Divoza die Hilfe eines Dritten in Anspruch genommen hat, zeigt den Umfang und die Verpflichtung zur Zahlung der außergerichtlichen Kosten. VVV-Card und Fashioncheque bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro pro Bestellung. Wenn die Bestellung zurückgeschickt wird, erhalten Sie einen Divoza-Geschenkgutschein.


Artikel 23 Geltendes Recht

Alle von Divoza abgeschlossenen Vereinbarungen und/oder ausgeführten Handlungen unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht: Diese Vereinbarungen und/oder Handlungen gelten als in den Niederlanden abgeschlossen und/oder ausgeführt.


Artikel 24 Dispute

Alle Streitigkeiten, die sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen ergeben, einschließlich der bloßen Eintreibung des geschuldeten Betrags, werden vor dem Zivilgericht des Wohn- oder Geschäftssitzes von Divoza verhandelt, wenn Divoza dies wünscht, sofern das Zivilgericht rechtlich dafür zuständig ist.